FAQ

Häufig gestellte Fragen

Schönheitsreparaturen sind Arbeiten, die der Wiederherstellung der äußeren Ansehnlichkeit der Mieträume dienen, d.h. die die Abnutzungserscheinungen der Wohnung durch normales – nicht vertragswidriges – Wohnverhalten und den dadurch entstandenen (optisch) schlechten Eindruck wieder beheben.

Die Pflicht des/der Mieter/-in Schönheitsreparaturen durchzuführen, ergibt sich aus dem unterschriebenen Mietvertrag § 5 Absatz 3, der hier nochmals auszugsweise zitiert wird:

(3) Vom Mieter sind folgende Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen:

Das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Dielenfußböden und der Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Zimmertüren und der Wohnungseingangstür von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Die Schönheitsreparaturen sind allgemein auszuführen:

  • in Küchen, Bädern und Duschen 
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
  • in anderen Räumen 

Der/Die Mieter/-in ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Zu den Schönheitsreparaturen zählen insbesondere:

  • das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken (sollte mit Rauhfaser tapeziert werden, ist diese auch zusätzlich zu weißen),
  • der Innenanstrich der Fenster und Wohnungstüren und das Streichen der Fußböden,
  • das Streichen der Türen, Fußleisten sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.

Ausnahmen sind:

  • Kunststofffenster,
  • kunststoffbelegte Fußböden,
  • Kunststofffußleisten.

Auch holzfurnierte Türen müssen, sofern sie keine Beschädigungen aufweisen, nicht gestrichen werden.

Das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen (für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen) kann dem/der Mieter/-in ebenfalls durch vertragliche Vereinbarung auferlegt werden.

Wegen der immer komplizierter werdenden Technik empfiehlt sich hier die Abstimmung mit der GWG bevor man selbst tätig wird oder eine Firma beauftragt.

Die Schönheitsreparaturen können von dem/der Mieter/-in selbst durchgeführt, müssen aber laut BGH fachmännisch in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden (BGH RE WM 88, 294).

Empfehlenswert ist daher das Verwenden von hochwertigem Material, auch wenn es etwas teurer ist, passendem Handwerkszeug und die Beachtung der Verarbeitungshinweise.

So verständlich das Bestreben ist, durch Eigenleistungen Kosten zu sparen, muss auf das damit verbundene Risiko verwiesen werden, denn der/die Mieter/in ist für eine unsachgemäße Ausführung und evtl. Folgeschäden schadenersatzpflichtig.

Die zu erneuernden Flächen müssen vorher richtig behandelt und aufbereitet werden. Zum Beispiel muss bei den zu streichenden Fensterrahmen und Türen vorher die alte Farbe vollständig abgeschliffen werden, Schadstellen müssen ordentlich ausgebessert werden, vor dem Tapezieren muss die alte Tapete komplett entfernt sein.

Das Überkleben oder Überstreichen der alten Tapete führt zu mangelhaften und unbefriedigenden Ergebnissen, so dass diese Vorgehensweise nicht statthaft ist.

Des Weiteren muss die Qualität der Materialien und der Ausführung stimmen. Tropfende oder nicht deckende Lacke für Fenster und Türen sind ebenso ungeeignet wie Farben und Tapeten, die nicht dem sogenannten durchschnittlichen Geschmack entsprechen.

Im Zweifelsfall ist es immer besser bei der Auswahl von Farben und Tapete das Einvernehmen mit der GWG herzustellen.

Durch Beauftragung von Fachfirmen können Probleme vermieden werden. Selbsthilfe kann teuer werden – dieses gilt auch für die Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber unter Strafe stellt.

Kommt der/die Mieter/-in seinen vertraglichen Pflichten zur vereinbarten Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht nach, kann der/die Vermieter/-in unter Setzung einer angemessenen Frist den/die Mieter/-in abmahnen, nach Ablauf der Frist die Ausführung durch den/die Mieter/-in ablehnen und auf dessen Kosten die vertraglich notwendigen Arbeiten durchführen lassen.

Der/Die Mieter/-in hat dies zu dulden. Der/Die Vermieter/-in ist nach vorheriger Anmeldung berechtigt, sich in regelmäßigen Abständen über den Zustand der Wohnung zu informieren. Der/Die Mieter/-in ist verpflichtet, dem/der Vermieter/-in das Betreten der Wohnung zu diesem Zweck zu gestatten.

Abhängig vom Zustand und Abnutzungsgrad der Wohnung beim Auszug können Schönheitsreparaturen fällig werden.

Wenn beispielsweise die Toilettenspülung nicht mehr richtig funktioniert oder ein Fenster nicht mehr richtig schließt, dann ist das ein Mangel, der der GWG gemeldet wird.

Unser Servicecenter kümmert sich dann um den Mangel. Sie können Mängel direkt per Telefon unter 0561 / 70001-234 melden oder per E-Mail kundenservice@gwg-kassel.de senden.